Satzung

Kids Fun Worldcup e.V.

Satzung

 

 

-Kids Fun World Cup e.V.-

Vereins-Satzung

 

Inhalt:

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Die Organe des Vereins

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Bildung von Ausschüssen

§ 9 Kassenprüfung

§ 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung, Beurkundung der Beschlüsse

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 12 Haftung

§ 13 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

 

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§ 1 Name, Sitz, Zweck

 

Der Name des Vereins lautet „Kids Fun World Cup e.V.“

(abgekürzt: „KFWC e.V.“)

 

Er hat seinen Sitz in „Landsberg am Lech“

 

Der Zweck des Vereins ist es, den „Kids Fun Worldcup“ für Kinder so oft wie möglich durchzuführen, in Deutschland sowie in anderen Ländern. Dies trägt zur Bildung der Kinder und zur interkulturellen Verständigung bei.

 

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Gewinnung von Partner-Hilfsorganisationen im jeweiligen Land

Gewinnung von Freiwilligen, die ehrenamtlich den Verein unterstützen

Das Ausstatten der teilnehmenden Kinder mit Materialien (u.a. Lernmaterialien, T-Shirts, Farben etc.)

Die Kinder bilden Gruppen, welche jeweils ein Land repräsentieren.

Durchführung von „Unterrichtseinheiten“ über die (am Weltcup teilnehmenden) Länder der Welt, besonders über das vom jeweiligen Team vertretene Land.

Die Gruppen bereiten eine Repräsentation über das von ihnen vertretenes Land vor (mit Collagen, Bildern, Lieder etc.)

Durchführung von Vorentscheidungspielen (Fußball).

1 Wochenende (2 Tage) Realisierung des „Kids Fun Worldcup“-Events, mit Fußball-Cup Endrunden/Finalspiele, Repräsentations-Vortrag über das vertretene Land, Gewinn-Preise, Verpflegung und Spiele aller Art aus der ganzen Welt.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

 

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die im Verein ehrenamtlich tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen.

 

(3) Das Vereinsinteresse fördern, die Ziele des Vereins unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

(4) Sofern es die Satzung nicht anders bestimmt, sollen alle Mitglieder lebhaft an der Willensbildung, den Abstimmungen und an der Weiterentwicklung im Verein teilnehmen.

 

(5) Die Mitgliedschaft kann jederzeit freiwillig beendet werden.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

 

 

§ 6 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

 

(3) a) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

b) Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter oder der/die Schatzmeister/in jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

 

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Bildung von Ausschüssen

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben Ausschüsse zu bilden.

 

(2) Der zugewiesene Aufgabenbereich muss für jeden Ausschuss abgegrenzt und schriftlich verfügt sein.

 

(3) Die so eingerichteten Ausschüsse sind an die Weisung des Vorstandes gebunden

 

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung, Beurkundung der Beschlüsse

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins

 

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

Die Einberufung ist mit Bekanntgabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem Inhalt nach zu bezeichnen sind, an den Vereinsaushangtafeln und durch Anzeige in der Internetpräsenz des KFWC e.V. bekannt zu machen.

Anträge von Mitgliedern die der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen sind mindestens sieben Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.

 

(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

(5) Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind durch einen zu Beginn der Zusammenkunft zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied nach §7 zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderung entschieden werden.

 

 

§ 12 Haftung

 

1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB ( Die Haftung wegen Vorsatz kann dem Schuldner nicht erlassen werden) bleibt unberührt.

2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen von Vereinseigentum haftet das Mitglied und hat dem Verein Schadensersatz zu leisten

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Freie Turnerschaft Jahn Landsberg am Lech e.V. (FT Jahn Landsberg e.V.)“ oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

 

 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

 

 

Landsberg am Lech, den 14.06.2008

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